Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren
Das sollte jeder Hundehalter wissen!
Am 1. September 2011 ist das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren in Kraft getreten. Zweck dieses Gesetzes ist es, Gefahren vorzubeugen, die mit dem Halten und Führen von Tieren verbunden sind. Dem Thüringer Innenministerium werden häufig Fragen gestellt, die sich auf die gesetzliche Verpflichtung beziehen, Hunde mit einen Mikrochip kennzeichnen zu lassen.
Nach dem Gesetz ist der Halter eines Hundes verpflichtet, den Hund auf seine Kosten mit einem Mikrochip durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Dass er dieser Pflicht nachgekommen ist, hat der Hundehalter dem Ordnungsamt seiner Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, d. h. bis zum 1. März 2012, nachzuweisen. Nähere Auskünfte erteilt das örtlich zuständige Ordnungsamt.
Die Kennzeichnung eines Hundes mit einem Mikrochip ist vor allem wichtig, um den Hund und seinen Halter bei Unfällen, insbesondere Beißvorfällen, mit Personen- und Sachschäden schnell identifizieren zu können. Sie hilft ferner, einen entlaufenen Hund wiederaufzufinden und soll verhindern, dass Hunde von verantwortungslosen Hundehaltern ausgesetzt werden.
Hunde, denen bereits ein Mikrochip nach ISO-Standard implantiert worden ist, müssen nicht neu gekennzeichnet werden. In diesem Fall genügt es, wenn gegenüber dem zuständigen Ordnungsamt ein entsprechender Nachweis über das Chippen, zum Beispiel durch Vorlage eines aktuellen EU-Heimtierausweises, erbracht wird. Ein Chippen entfällt ferner für Hunde, die als sog. gefährliche Hunde nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung mit einem Mikrochip oder durch eine Tätowierung gekennzeichnet worden sind.
Die Kosten für das Chippen betragen ca. 30 bis 50 Euro und sind vom Hundehalter zu tragen.
Quelle: Thüringer Innenministerium
Text: Carsten Ludwig
Foto: © Oliver Haja / www.pixelio.de










